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Ratgeber · 3.11.2026Was darf ein Sicherheitsdienst in der Psychiatrie?
Sicherheitskräfte auf psychiatrischen Stationen bewegen sich in einem sensiblen Rahmen. Klare Regeln schützen Patientinnen, Patienten, Pflege und die Sicherheitskräfte selbst.
Keine Sonderrechte
Private Sicherheitskräfte haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie handeln auf Grundlage des Hausrechts, das ihnen die Klinik überträgt, und der sogenannten Jedermannsrechte: Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und vorläufige Festnahme bei frischer Tat (§ 127 StPO).
Das bedeutet: Eingreifen ist erlaubt, wenn eine akute Gefahr für Menschen besteht. Alles andere entscheidet die Klinik.
Zwangsmaßnahmen entscheidet die Klinik
Unterbringung, Fixierung und andere Zwangsmaßnahmen richten sich in Baden-Württemberg nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz und werden ärztlich angeordnet. Sicherheitskräfte können das Personal dabei unterstützen, wenn die Klinik das vorsieht und anordnet. Sie entscheiden nicht selbst.
Für Fixierungen hat das Bundesverfassungsgericht 2018 strenge Vorgaben gemacht, unter anderem eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal. Eine Sitzwache des Sicherheitsdienstes kann unterstützen, ersetzt diese Betreuung aber nicht.
Was vor dem ersten Dienst geklärt sein sollte
- Welche Aufgaben übernimmt der Sicherheitsdienst, welche ausdrücklich nicht?
- Wer darf Anweisungen geben, und wie werden sie dokumentiert?
- Wie wird bei Entweichung, Übergriff oder Besucherkonflikt vorgegangen?
- Wie wird dokumentiert, ohne Patientendaten zu erfassen?
- Welche Schulungen und Nachweise bringt jede Kraft mit?
Bei HAASEC steht das alles in einer Dienstanweisung, die wir vor dem ersten Dienst mit Ihnen abstimmen. Mehr zu unserer Arbeit in der Psychiatrie
Quellen und Hinweise: § 32 und § 34 StGB, § 127 StPO, PsychKHG Baden-Württemberg, BVerfG Urteil vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16).
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
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